Vereinsstatuten

Version vom 8. Februar 2023

1 NAME
Unter dem Namen Aktion G besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Greifensee.

2 ZIEL UND ZWECK
Zweck der Aktion G ist die Erhaltung und Förderung des Interesses und die aktive Mitarbeit an Gemeindeangelegenheiten.

3 TAETIGKEIT
Dieses Ziel verfolgt die Aktion G mit folgenden Mitteln:
a) Regelmässige Durchführung von traktandierten Versammlungen zum Zweck der Orientierung über Angelegenheiten unserer Gemeinden, der Aktion G und anderer Vereine und Gruppierungen. Dabei kann die Traktandenliste erweitert werden. Wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies wünscht, und wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, können Abstimmungen gemäss dem Abstimmungsmodus an der Generalversammlung (vgl.6.1) durchgeführt werden.
b) Über die unter a) erwähnten Angelegenheiten kann der Vorstand auch periodisch mit schriftlichen Mitteilungen orientieren.
c) Beteiligung an den Wahlen in die Greifenseer und Ustermer Behörden und Kommissionen sowie der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee (vgl. Anhang A).

 

4 MITGLIEDSCHAFTSFORMEN

4.1 Aktivmitglied
Aktivmitglied kann werden, wer in Greifensee, Nänikon oder Werrikon wohnhaft ist und keiner Greifenseer oder Ustermer Ortspartei angehört. Sämtliche Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Den Mitgliedern werden Neuaufnahmen im Rahmen der periodischen Mitteilungen mitgeteilt.

4.2 Passivmitglied
Passivmitglied kann werden, wer Aktivmitglied war, wegen Wegzugs aus der Gemeinde Greifensee oder den Ustermer Ortsteilen Nänikon und Werrikon die Aktivmitgliedschaft aufgeben muss, jedoch mit der Aktion G verbunden bleiben will. Passivmitglieder haben Stimmrecht.

Partnerinnen und Partner von Aktiv- oder Passivmitgliedern können als Passivmitglieder in die Aktion G aufgenommen werden, auch wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Greifensee, Nänikon oder Werrikon haben.

4.3 Ehrenmitglied
Die Generalversammlung kann Aktiv- und Passivmitglieder, die sich für den Verein in hohem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben Stimmrecht, zahlen keinen Mitgliederbeitrag und brauchen nicht in Greifensee, Nänikon oder Werrikon zu wohnen.

4.4 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Austrittserklärung zu Handen der nächstfolgenden Generalversammlung, Wegzug aus der Gemeinde Greifensee oder den Ustermer Ortsteilen Nänikon und Werrikon ohne Passivmitglied werden zu wollen, Beitritt zu einer Greifenseer oder Ustermer Ortspartei oder durch Ausschluss.

4.5 Ausschluss
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Die Generalversammlung entscheidet über Ausnahmen von Art. 4.

 

5 FINANZIELLES
5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen und anderen Zuwendungen, sowie Vermögenserträgen.

5.2 Wahlbeteiligung
Die Aktion G kommt grundsätzlich für die Kosten der Wahlwerbung in der politischen Gemeinde Greifensee sowie für die Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee auf, sofern die Kandidierenden von ihr portiert werden. Die Kandidierenden beteiligen sich mit einem Wahlbeitrag, der an der Generalversammlung im Rahmen des Budgets festgelegt wird.
Des Weiteren beteiligt sich die Aktion G an Kosten für Wahlen in der politischen Gemeinde Uster sofern die Kandidierenden im Namen der Aktion G kandidieren. Der Beitrag wird im Voraus fallweise mit dem Vorstand bzw. dem Wahlbüro vereinbart und ist abhängig vom Behördenamt sowie den Wahlchancen.

5.3 Vereinsrechnung
Die Vereinsrechnung ist vom Rechnungsführer zu erstellen und muss von Revisoren zu Handen der Generalversammlung geprüft werden, sofern die Generalversammlung nicht im Sinne von Art. 69b Abs. 4 ZGB auf die Revision der Buchführung verzichtet hat.

5.4 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

6 ORGANISATION
6.1 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins findet jährlich statt. Sie nimmt das Protokoll der letzten Generalversammlung ab, entscheidet über die Entlastung des Vorstands, wählt das Präsidium, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Revisoren, nimmt den Jahresbericht des Präsidenten und die Jahresrechnung ab, setzt die Mitgliederbeiträge fest, befindet über den Voranschlag und behandelt allfällige andere Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind, sowie Anträge der Mitglieder.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können Generalversammlungen einberufen werden.
Die Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich offen; die Wahl oder Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangt.
Ergibt sich bei einer Wahl oder Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Hat er sich der Stimme enthalten, so ist er zum Stichentscheid verpflichtet.
Die Einladung zur Generalversammlung muss schriftlich und/oder per E-Mail spätestens 20 Kalendertage im Voraus erfolgen. Allfällige Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung müssen mindestens zehn Kalendertage vorher dem Präsidenten bekanntgegeben werden.
Die ordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

6.2 Vorstand
Der Vorstand setzt sich in der Regel, einschliesslich des Präsidenten, aus fünf Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Generalversammlung bestimmt wird.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand bereitet die den Mitgliedern vorzulegenden Geschäfte vor, lädt zu den Versammlungen ein und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
Er sorgt für eine ordnungsgemässe Teilnahme der Aktion G an den Behördenwahlen (vgl. Anhang A, Pflichtenheft des Vorstandes für Behördenwahlen) unserer Gemeinden und kann sich hierfür mit Mitgliedern der Aktion G verstärken.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

6.3 Revisoren
Die beiden Revisoren werden für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

7 AUFLOESUNG
Die Auflösung der Aktion G kann von der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann von der Generalversammlung nur gefasst werden, wenn dieses Geschäft in der mit der Einladung versandten Traktandenliste enthalten ist.
Der Auflösungsbeschluss hat zu bestimmen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zufallen soll.

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung am 9. Januar 1975 in Kraft.
Änderungen: 1977, 1980, 1986, 1988, 1992, 1994, 1997, 2010, 2016, 2020, 2023